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   BAG, 02.09.1992 - 10 AZR 536/90   

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https://dejure.org/1992,6604
BAG, 02.09.1992 - 10 AZR 536/90 (https://dejure.org/1992,6604)
BAG, Entscheidung vom 02.09.1992 - 10 AZR 536/90 (https://dejure.org/1992,6604)
BAG, Entscheidung vom 02. September 1992 - 10 AZR 536/90 (https://dejure.org/1992,6604)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Weihnachtszuwendung bei Erziehungsurlaub - Anspruch auf Weihnachtszuwendung auf Grund betrieblicher Übung - Schlechterstellung der Arbeitnehmerin im Erziehungsurlaub durch Nichtgewährung der Weihnachtszuwendung

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    13. Gehalt als Weihnachtszuwendung bei Erziehungsurlaub

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 24.10.1990 - 6 AZR 156/89

    Erziehungsurlaub und 13. Monatsgehalt

    Auszug aus BAG, 02.09.1992 - 10 AZR 536/90
    Die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub nach dem BErzGG führt zwar nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, es ruhen lediglich die beiderseitigen Hauptpflichten (BAG Urteil vom 24. Oktober 1990 - 6 AZR 156/89 - BAGE 66, 169 = AP Nr. 135 zu § 611 BGB Gratifikation).

    Der Anspruch des Erziehungsgeldberechtigten auf den Erziehungsurlaub wird weder unmittelbar noch mittelbar ausgeschlossen oder beschränkt (BAGE 66, 169, 176, 177 = AP, aaO, zu II 3 der Gründe).

  • BAG, 25.04.1991 - 6 AZR 532/89

    Gratifikation; Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 02.09.1992 - 10 AZR 536/90
    Mit einer freiwilligen Sonderzahlung können verschiedene Zwecke verfolgt werden (BAG Urteil vom 25. April 1991 - 6 AZR 532/89 - AP Nr. 137 zu § 611 BGB Gratifikation, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

    Dient die Zahlung der Weihnachtszuwendung auch der Honorierung zukünftiger Betriebstreue, so kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 25. April 1991 - 6 AZR 532/89 - AP, aaO) der Anspruch davon abhängig gemacht werden, daß der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums im Arbeitsverhältnis steht oder daß das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Versprechens oder der Auszahlung der Gratifikation nicht gekündigt ist.

  • BAG, 05.03.1980 - 5 AZR 881/78

    Ungleichbehandlung verschiedener Arbeitnehmergruppen bei der

    Auszug aus BAG, 02.09.1992 - 10 AZR 536/90
    Eine Differenzierung zwischen einem Arbeitsverhältnis, das tatsächlich unter Erfüllung der beiderseitigen Hauptpflichten vollzogen wird, und einem Arbeitsverhältnis, dessen Hauptpflichten ruhen, ist - unter Berücksichtigung des vom Arbeitgeber mit der Sonderzuwendung verfolgten Zwecks - daher nicht sachwidrig oder willkürlich (BAGE 33, 57; 45, 76 = AP Nr. 44 und 67 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BAG, 25.01.1984 - 5 AZR 89/82

    Gleichbehandlung bei Gratifikationen an Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 02.09.1992 - 10 AZR 536/90
    Eine Differenzierung zwischen einem Arbeitsverhältnis, das tatsächlich unter Erfüllung der beiderseitigen Hauptpflichten vollzogen wird, und einem Arbeitsverhältnis, dessen Hauptpflichten ruhen, ist - unter Berücksichtigung des vom Arbeitgeber mit der Sonderzuwendung verfolgten Zwecks - daher nicht sachwidrig oder willkürlich (BAGE 33, 57; 45, 76 = AP Nr. 44 und 67 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).
  • BAG, 26.06.1975 - 5 AZR 412/74

    Arbeitsentgelt: Freiwilligkeitsvorbehalt in Gratifikationszusagen

    Auszug aus BAG, 02.09.1992 - 10 AZR 536/90
    Dem steht die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26. Juni 1975 (- 5 AZR 412/74 - AP Nr. 86 zu § 611 BGB Gratifikation) nicht entgegen: Aufgrund des Freiwilligkeitsvorbehalts beschränkt sich der vertragliche Anspruch auf Gratifikationszahlung auf das Jahr der freiwilligen Zusage; der Arbeitgeber kann sich von Jahr zu Jahr neu überlegen, ob überhaupt und unter welchen Voraussetzungen er eine Gratifikation zahlen will.
  • BAG, 09.06.1988 - 8 AZR 55/86
    Auszug aus BAG, 02.09.1992 - 10 AZR 536/90
    Dementsprechend hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 9. Juni 1988 - 8 AZR 55/86 - ZTR 1989, 154) es auch für zulässig gehalten, daß eine tarifliche Regelung Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs gekündigt haben, von der Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes ausnimmt.
  • BAG, 10.12.2008 - 10 AZR 35/08

    Weihnachtsgratifikation - Elternzeit

    Auch in der Entscheidung vom 2. September 1992 (- 10 AZR 536/90 - EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 95) ist der Senat davon ausgegangen, der Arbeitgeber habe eine weitere Anspruchsvoraussetzung für die Weihnachtsgeldzahlung aufstellen können, indem er Arbeitnehmer, die Erziehungsurlaub (jetzt Elternzeit) beantragt hätten, von der Zuwendung ausgenommen habe.
  • ArbG Köln, 20.08.2014 - 20 Ca 10147/13

    Zahlung von Weihnachtsgeld als Bestandteil der Grundvergütung i.R.e.

    (1) Zwar kann in einem Arbeitsvertrag grundsätzlich vereinbart werden, dass bei der Gewährung einer Weihnachtsgratifikation Zeiten eines Erziehungsurlaubs anteilig leistungsmindernd berücksichtigt werden (EuGH, Urt. v. 21.10.1999 - C-333/97, NZA 1999, 1325, 1326 ff.; BAG, Urt. v. 04.12.2002 - 10 AZR 138/02, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 245; BAG, Urt. v. 10.12.2008 - 10 AZR 35/08, NJW 2009, 1370, 1371 f.; ähnlich BAG, Urt. v. 02.09.1992 - 10 AZR 536/90, BeckRS 1992, 30742336; a. A. möglicherweise neuerdings EuGH, Urt. v. 22.10.2009 - C-116/08, NJW 2010, 1582, 1583 ff., wo es heißt, dass eine Regelung, die im Falle eines Elternurlaubs zu einer Herabsetzung der sich aus dem Arbeitsverhältnis führenden Rechte führt, den Arbeitnehmer davon abhalten kann, Elternurlaub zu nehmen).
  • LAG Düsseldorf, 08.06.1995 - 12 Sa 510/95

    Gratifikation; Stichtagsregelung; Betriebsbedingte Kündigung

    Jahr zu Jahr neu überlegen wird, ob er überhaupt, in welcher Höhe und unter welchen Voraussetzungen eine Gratifikation zahlen werde (vgl. BAG, Urteil vom 02.02.1992, 10 AZR 536/90, EzA Nr. 95 zu § 611 BGB Gratifikation, Prämie, Urteil vom 20.10.1994, a.a.O., Preis, Grundfragen der Vertragsgestaltung im Arbeitsrecht, S. 415).
  • LAG Düsseldorf, 26.09.1995 - 16 Sa 759/95

    Gratifikation; Betriebliche Übung

    Im Bereich der Sonderzuwendungen kann der Arbeitgeber nach zutreffender Auffassung das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern, wenn er gegenüber seinen Arbeitnehmern zum Ausdruck bringt, dass es sich um eine freiwillige, jederzeit widerrufbare Leistung handelt und auch durch wiederholte Zahlungen ein Rechtsanspruch für die Zukunft nicht erwächst (Schaub, ZIP 1994, 921, 922; Lipke, aaO., Rdn. 59; ebenso BAG im Urteil vom 02.09.1992 - 10 AZR 536/90 - EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 59, zu II 1 der Gründe, wonach bereits der bloße Freiwilligkeitsvorbehalt des Arbeitgebers das Entstehen eines Anspruchs aus betrieblicher Übung verhindert; erneut BAG vom 26.10.1994 - 10 AZR 109/93 -, AP Nr. 167 zu § 611 BGB Gratifikation, zu II 1 der Gründe).
  • LAG Köln, 03.07.1997 - 5 Sa 445/97

    Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation / 13. Monatsgehalt; Ausscheiden des

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  • ArbG Frankfurt/Main, 05.04.2004 - 1 Ca 519/03
    Aufgrund dieser Freiwilligkeitsvorbehalte beschränkt sich der Anspruch auf die Bonuszahlungen jeweils auf das Jahr der freiwilligen Zusage mit der Folge, dass der Arbeitgeber von Jahr zu Jahr neu überlegen kann, ob überhaupt und unter welchen Voraussetzungen er eine Gratifikation zahlen will (Urteil des BAG vom 12. Januar 2000 - 10 AZR 840/98 - in EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 158 und Urteil des BAG vom 02.09.1992 - 10 AZR 536/90 - in EzA § 611 BGB Gratifikation, Prämie Nr. 95).
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